Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „GASTgold – Restaurantverbund Deutschland e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist der Repräsentant und die Stimme der Qualitätsgastronomie in Deutschland. Er erläutert und vertritt die Interessen, Standpunkte und Belange dieser leistungsstarken Gastronomie gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit. Er wirbt für kreative sowie nachhaltige Küche mit besten Produkten und innovative, wertschätzende Gastlichkeit und trägt die Gastgold-Mentalität in die Gesellschaft. Der Verein will das Bewusstsein dafür stärken, dass Gastronomie-Kultur für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft Deutschlands von wesentlicher Bedeutung ist.
- Zur Verwirklichung dieses Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a) Der Verein steht in ständigem Dialog mit politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Institutionen und Persönlichkeiten. Er wirkt zum Wohle seiner Mitglieder und des Ansehens der Branche an wichtigen Entscheidungen im Rahmen seiner Möglichkeiten als Verein mit.
b) Der Verein setzt sich für die Professionalisierung der Ausbildung für Köche und Servicemitarbeiter ein. Hierzu ist es notwendig, neue Ausbildungsrahmenpläne zu erwirken, die speziell zugeschnitten sind auf die beruflichen Anforderungen der Restaurantbranche – losgelöst von anderen Gastronomie-Teilbereichen wie System-, Großküchen- und Gemeinschaftsgastronomie.
c) Der Verein beschafft, analysiert und publiziert relevante Informationen von und für Restaurants in Deutschland.
d) Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch die Organisation und Bereitstellung von Kampagnen, Informationen und Veranstaltungen zur Bildung und Aufklärung.
e) Der Verein organisiert Tagungen, Seminare und Vorträge, die sich der Restaurantbranche, ihren Interessen und der Weiterbildung widmen oder nimmt an solchen Veranstaltungen teil.
f) Der Verein verknüpft regionale-, branchen-, technologie- und berufsbezogene Netzwerke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können Betriebe der Qualitätsgastronomie werden (Gruppe1). Als weitere Mitglieder werden persönliche Mitglieder (natürliche Personen) und institutionelle Mitglieder (juristische Personen) in den Verein aufgenommen, sofern sie sich ebenfalls für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins nach § 2 einsetzen (Gruppe2).
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand zu stellen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat schriftlich Beschwerde einlegen, über die der Vorstand erneut zu beraten und entscheiden hat. Die Ablehnung eines Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller bekannt zu geben.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation des Mitglieds.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er wird dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist oder wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat schriftlich Beschwerde einlegen, über die der Vorstand erneut zu beraten und entscheiden hat. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied bekannt zu geben.
.Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat weder Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen noch auf Erstattung von Beiträgen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, auf das Kalenderjahr bezogene Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
- Die Höhe der Mindestbeiträge legt die Beitragsordnung fest, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Beiträge sind zu Beginn der Mitgliedschaft sowie nach Maßgabe der Beitragsordnung fällig.
§ 6 Organe und Gremien des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Präsident.
- Der Verein kann ein Kuratorium einrichten.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus ein bis zehn Mitgliedern. Darüber hinaus können durch den Vorstand bis zu fünf kooptierte Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Wahlperiode des Vorstands berufen werden. Kooptierte Mitglieder des Vorstands haben Antrags- und Rederecht.
- Der Vorsitzende des Vorstands trägt den Titel Präsident. Gleiches gilt, wenn der Vorstand nur ein Mitglied hat.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit zurücktreten oder durch eine ¾ Mehrheit in der Mitgliederversammlung abberufen werden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans sowie eines Jahres- und Kassenberichts
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Verträge mit Sponsoren
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstand in Textform oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse sind in Textform festzuhalten.
- Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Präsidenten. Er führt die laufenden Geschäfte. Dazu zählen auch Personalangelegenheiten aller Art, mit Ausnahme der Anstellung und Entlassung leitender Mitarbeiter, worüber der Vorstand entscheidet. Der Präsident kann einzelne Geschäftsführungsbereiche auf andere Vorstandsmitglieder übertragen. Im Falle des Ablebens des Präsidenten oder im Zeitraum einer Krankheit, die sein Handeln für den Verein verhindert, tritt an seine Stelle das lebensälteste von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglied.
- Der Verein wird durch den Präsidenten nach außen vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder sind in ihrer Vorstands- und Geschäftsführungstätigkeit von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.
- Die Mitglieder des Vorstands können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung erhalten; soweit sie geschäftsführend tätig sind, richtet sich die Vergütung nach den mit ihnen abzuschließenden Geschäftsführerverträgen.
§ 8 Vereinsfinanzierung und Rechnungslegung
- Die zur Erreichung des Vereinsziels notwendigen Mittel werden vor allem durch Beiträge und Sponsorenleistungen aufgebracht.
- Vor Beginn eines Geschäftsjahres stellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan auf und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.
- Kassen und Konten des Vereins führt der Vorstand. Er führt darüber fortlaufend Buch.
- Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresrechnung. Diese ist den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Dazu hat der Vorstand den Kassenprüfern alle sachdienlichen Unterlagen und Daten zugänglich zu machen. Auf Fälle des § 181 BGB hat er die Kassenprüfer hinzuweisen. Nach Abschluss der Prüfung legt der Vorstand die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
- Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand beruft sie in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung ein.
- Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung in Textform ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Gründe für die Einberufung sind in der Einladung mitzuteilen. Für die Einberufung und Tagesordnung gilt Abs. 1 entsprechend.
- Jedes Mitglied des Vereins oder einer seiner Organe ist in der Mitgliederversammlung teilnahme-, rede- und antragsberechtigt. Anträge sind dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung In Textform zuzuleiten. Ergänzungen der Tagesordnung zu einem späteren Zeitpunkt bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Wahl des Präsidenten und weiterer Mitglieder des Vorstands und die Wahl von zwei Kassenprüfern bzw. des Wirtschaftsprüfers gem. § 8 Abs. 5 für die Dauer von zwei Jahren
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mindestbeiträge und Erlass der Beitragsordnung
- Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung für das nächste Geschäftsjahr
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Mitglieder, die juristische Personen sind, entsenden einen Bevollmächtigten. Diese Vollmacht hat in Textform zu erfolgen und ist vom Vorstand zu den Unterlagen des Vereins zu nehmen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig. Die Übertragung ist dem Vorstand in Textform anzuzeigen und vom Vorstand zu den Unterlagen des Vereins zu nehmen.
- Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreiben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines oder mehrerer Vereinsmitglieder ist die Abstimmung jedoch geheim durchzuführen. Bei nicht einstimmigen Ergebnissen sind die Stimmen der Gruppe 1 und der Gruppe 2 gesondert auszuzählen. Ein Beschluss kommt in diesem Fall nur zustande, wenn sowohl die nach Satz 1 bzw. 2 vorgesehene Mehrheit der Gesamtstimmen als auch die entsprechende Mehrheit der Stimmen der Gruppe 1 erreicht ist. Im Falle der geheimen Abstimmung werden von vornherein die Stimmen der Gruppen gesondert eingesammelt und ausgezählt.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die insbesondere Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthält. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern in Textform zu übermitteln.
§ 10 Kuratorium
- Das Kuratorium setzt sich zusammen aus namhaften Persönlichkeiten der Gastronomiebranche, Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur, aus Vertretern der Politik und des öffentlichen Lebens und den Sponsoren des Vereins. Mitglieder des Kuratoriums sind auch solche Persönlichkeiten, die sich im Auftrag des Vorstands ehrenamtlich für Arbeitsfelder von GASTgold engagieren (Kuratoren für besondere Aufgaben).
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden mit Ausnahme der Mitglieder gemäß Abs. 1 Satz 2 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheiden Kuratoriumsmitglieder während der Wahlzeit aus, so werden für den Rest der Wahlzeit Nachfolger gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands einen Vorsitzenden des Kuratoriums und einen Stellvertreter. Das Kuratorium tritt in der Regel jährlich zusammen. An seinen Sitzungen nimmt der Vorstand teil.
- Das Kuratorium soll das Verständnis für die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit fördern, Politik und Gesellschaft für die Gastronomie-Kultur in Deutschland sensibilisieren, die Interessen privater Sponsoren an den Aktivitäten des Vereins wecken und Vorschläge machen sowie Anregungen geben für das Zusammenwirken aller Akteure.
- Das Kuratorium unterstützt den Verein bei der Akquisition neuer Mitglieder und Sponsoren.
- Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
§ 11 Ehrenmitglieder
Der Verein kann Personen, die sich um die Gastronomie-Kultur besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von der Errichtung von Beiträgen befreit.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Vermögen, das nach der Abwicklung noch vorhanden ist, wird nach Entscheidung des Liquidators einer gemeinnützigen Organisation zugeführt.